Der ehemals in § 2 Nr. 1 S. 3 VOB/A verankerte Grundsatz, dass ungesunde Begleiterscheinungen zu bekämpfen sind, wurde durch die Novellierung der VOB/A in der Ausgabe 2009 gestrichen und neu in § 2 Nr.1 Abs. 2 S. 2 zusammengefasst. Danach sind wettberwerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen.
Darunter versteht man die Pflicht des Auftraggebers einen fairen Wettbewerb zwischen den Beteiligten zu gewährleisten.
Die Begriffe wettbewerbsbeschränkenden und unlauteren Verhaltensweisen sind weit zu definieren. Sie erfassen alle Umstände, die geeignet sind andere Beteiligte zu diskriminieren und den fairen Wettbewerb zu umgehen.
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