Die Unwirksamkeit einer Vereinbarung, hat zur Folge, dass die in der Vereinbarung geregelten und bezweckten Rechtswirkungen von Anfang an nicht erreicht werden können.
Unwirksamkeitsgründe können z.B. Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) sowie der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), z.B. das Kopplungsverbot gemäß Art. 10 § 3 MRVG (Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen), sein. Ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot gemäß Art. 10 § 3 MRVG liegt vor, wenn zwischen den Parteien vereinbart wird, dass der Erwerber des Grundstücks verpflichtet ist, bei Errichtung eines Gebäudes auf diesem Grundstück für die Architektenleistung einen bestimmten Architekten zu beauftragen.
Es gibt jedoch auch Fälle nur teilweiser Unwirksamkeit: Insbesondere erstreckt sich die Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung mangels schriftlicher Festlegung bei Auftragserteilung nur auf die Höhe des Honorars und führt dort zu einer Honorierung nur nach den Mindestsätzen (§ 4 Abs. 1, 4 HOAI). Der Architektenauftrag im Übrigen bleibt wirksam. Auch eine unzulässige Unterschreitung der Mindestsätze (vgl. § 4 Abs. 1, 2 HOAI) oder eine unzulässige Überschreitung der Höchstsätze der HOAI (vgl. § 4 Abs. 1, 3 HOAI) führen nicht zur vollständigen Unwirksamkeit, sondern lediglich zur Anwendbarkeit der Mindestsätze bzw. Höchstsätze der HOAI.
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