Kommt es zu unzulässigen Abreden zwischen den Bieterin werden diese aus dem Wertungsverfahren ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 d VOB/A).
Unter unzulässigen Abreden versteht man zum einen die Preisabsprache zwischen den Bietern (siehe Preisabsprache), Abreden über Zahlungs -, Lieferungs – oder andere Vertragsbedingungen, Gewinnsaufschläge, Empfehlungen, es sei denn, dass diese nach § 22 Abs. 2 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erlaubt sind. Um unzulässige Abreden zu vermeiden, sieht die VOB/A die öffentliche Ausschreibung als Regelausschreibung vor, die grundsätzlich einen “unbeschränkten Wettbewerb” ermöglicht.
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