Die VOB Fassung 2009 hat diesen Begriff aufgegeben und spricht nun von "Vergabeunterlagen" § 8 VOB/A (die Verdingungsunterlagen/Vergabeunterlagen setzen sich zusammen aus der Leistungsbeschreibung/dem Leistungsverzeichnis und den Vertragsbedingungen, die in der Vorbemerkung enthalten sind. Durch sie werden die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner des Bauvertrags gekennzeichnet und sie stellen die Grundlage des VOB-Bauvertrages dar.
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