Die Kriterien, die für die Vergabeentscheidung des Auftraggebers maßgeblich sind, werden in § 16 VOB/A genannt. In Abs. 1 ist geregelt, welche Angebote auszuschließen sind. In der zweiten Wertungsstufe wird die generelle Eignung der Bieter überprüft. Nach der anschließenden Prüfung der Angebote erfolgt das Wertungsverfahren. Dabei kommen solche Angebote in die engere Wahl, “die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie zum Beispiel Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs – und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend” (§ 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A).
Die Vergabepraxis für Bauleistungen zeigt allerdings, dass regelmäßig der Zuschlag auf das preisgünstigste Angebot erteilt wird.
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