Im Gegensatz zur VOB/A Fassung 2009 kommt eine "Verhandlung" der Vergabestelle mit dem Bieter über dessen Nebenangebote und Änderungsvorschläge grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Wie bisher ist zuerst zu prüfen, ob Nebenangebote nicht vorab ausgeschlossen wurden ; § 16 Abs. 1 Nummer 1 e) und f) VOB/A). Danach ist zulässig, dass der Auftraggeber eine "Aufklärung" über den Inhalt des Nebenangebots verlangen kann ( § 15 Abs. 1 Nr. 1 ) . Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann zu machen, wenn es sich um ein Nebenangebot aufgrund eines Leistungsprogramms handelt und "und umgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren" sind ( § 15 Abs. 3 VOB/A).
Selbst bei zugelassenen Änderungsvorschlägen ist aber beispielsweise ein Bieter, der ein Weniger an Leistung zur Erreichung des Leistungsziels als ausreichend ansieht und anbietet, auszuschließen, wenn die Wertung dieser Leistungsänderung zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Nachverhandlungen kommen nicht in Betracht.
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