Gemäß §3a Nr. 1 d), Nr.5 und Nr.6 VOB/A (2.Abschnitt), sowie §3b Nr. 1 c) VOB/A (3. Abschnitt) und § 3 VOB /A (4. Abschnitt) ist das Verhandlungsverfahren eine mögliche Vergabeart für europaweite Ausschreibungen. Das Verhandlungsverfahren ist jedoch nicht mit der Freihändigen Vergabe gleich zu setzten, sondern tritt an deren Stelle. Das Verhandlungsverfahren hat strengere Voraussetzungen als eine Freihändige Vergabe. Soweit nicht eine der in § 3 a Nr. 5 VOB/A bzw. § 3 b Nr. 2 VOB/A geregelten Ausnahmen vorliegt, ist ein Verhandlungsverfahren öffentlich bekannt zu machen bzw. aufzurufen.
Im Verhandlungsverfahren ist es zulässig, dass sich der Auftraggeber an die ausgewählten Unternehmer wendet und mit diesen über die Auftragsbedingungen verhandelt.
« zur Glossar-Übersicht