Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
Hat der Versicherer den Versicherungsschutz abgelehnt, so ist der bestrittene Versicherungsanspruch bei Meldung des Verlustes durch Erhebung der Klage binnen einer Frist von sechs Monaten geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Anspruchsberechtigte durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Fristversäumung davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sein Anspruch auf Versicherungsschutz bestritten wird.
Fehlt es an einer solchen Rechtsmittelbelehrung, gilt die Regelverjährungsfrist von zwei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
Örtlich zuständig für Klagen gegen den Versicherer ist – soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – das Gericht, in dessen Bezirk der Hauptgeschäftssitz des Versicherers liegt.
Verjährung, Klagefrist
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