Der Versicherer gilt umfassend zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung des Versicherungsnehmers bevollmächtigt, d.h. er kann Erklärungen, die zur Beilegung oder Abwehr von Ansprüchen notwendig erscheinen, im Namen des Versicherungsnehmers abgeben. Eine derartige Vollmacht besteht während der gesamten Vertragsdauer bedingungsgemäß für alle Schadenfälle, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadensersatzansprüche die Versicherungssumme übersteigen oder der Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung vorsieht. In derartigen Fällen ist der Versicherer allerdings verpflichtet, den Versicherungsnehmer über den Stand der Verhandlungen mit dem Geschädigten auf den Laufenden zu halten und das weitere Vorgehen mit dem Versicherungsnehmer abzusprechen. Bei Missachtung dieser Pflicht kann, nach den Umständen des Einzelfalls, eine Inanspruchnahme des Versicherers wegen Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht (vgl. 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommen.
Vertretung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer
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