Nach § 20 Nr. 3 VOB/A darf der Öffentliche Auftraggeber die Angebotsunterlagen und die etwa in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge (Nebenangebote) eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung des konkreten Angebots verwenden. Will er die diesbezüglichen Vorschläge anderweitig verwenden (zum Beispiel für eine andere Ausschreibung), hat er die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Bieters einzuholen.
Auf diese Weise soll ein Urheberschutz für die Eigenleistungen der Bieter erreicht werden.
Bei missbräuchlicher Verwendung der Angebotsunterlagen steht dem Bieter ein Schadensersatzanspruch wegen "Verschuldens bei Vertragsanbahnung" zu. Richtwert für den Schadensbetrag kann zum Beispiel das Honorar für einen freiberuflichen Architekten oder Ingenieur sein und gegebenenfalls auch ein durch die missbräuchliche Nutzung erzielter Gewinn (§ 687 Abs. 2 in Verbindung mit § 667 BGB). Hat der Auftraggeber gleichzeitig Urheberrechte verletzt – was voraussetzt, dass Unterlagen des Bieters eine Qualität besitzen, die nach dem Urheberrecht schützenswert ist – kann der Bieter auch Ersatzansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz verlangen. Weiterhin hat der Bieter einen Herausgabeanspruch gegen in den Auftraggeber aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812ff BGB).
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