Die VOB-Stellen sind Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A (siehe dort). Daneben wurde diesen Stellen die Aufgabe übertragen, die öffentlichen Auftraggeber und deren Erfüllungsgehilfen (zum Beispiel private Architekten und Ingenieuren, die mit der Vergabe befasst sind) im Rahmen des Vergabeverfahrens zu beraten.
Oberhalb des EU-Schwellenwerts treten die “Nachprüfungsbehörden” an die Stelle der Nachprüfungsstellen (§ 21a VOB/A -Abschnitt2).
In der Vergabebekanntmachung und in den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsstellen beziehungsweise Nachprüfungsbehörden mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.
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