Die VOB/A Fassung 2009 sieht in § 3 Wertgrenzen vor, bis zu denen der öffentliche Auftraggeber eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe durchführen kann. Nach § 3 (Arten der Vergabe) Abs. 3 kann statt der öffentlichen Ausschreibung (siehe dort) eine beschränkte Ausschreibung (siehe dort) erfolgen, wenn die geschätzte Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) für Ausbaugewerke, Landschaftsbau und Straßenausstattung den Betrag von 50.000 € nicht überschreitet. Für Tief -, Verkehrswege – und Ingenieurbau liegt der Höchstbetrag bei 150.000 €, für alle übrigen Gewerke bei 100.000 €. Für die “freihändige Vergabe” (siehe dort) liegt die Wertgrenze bei 10.000 € ohne Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 5 Nr.6 VOB/A Fassung 2009).
Häufig existieren darüber hinaus landesunterschiedliche Wertgrenzen oder befristet gültige Wertgrenzen etwa zur Stabilisierung der Konjunktur.
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