Nach § 2 Nr. 1 Abs. 2 S. 1 VOB/A stellt der Wettbewerb einen Grundpfeiler der Vergabe dar. Das Wettbewerbsprinzip entspricht den zentralen Prinzip der freien Marktwirtschaft.
Der Begriff des Wettbewerbs ist weit auszulegen, im Sinne der Beteiligung von mehreren am Vergabeverfahren.
Der Grundsatz des Wettbewerbs, als Regel im Vergabeverfahren, ist bei sämtlichen Vergabearten und bei allen vergaberechtlichen Vertragsverhandlungen uneingeschränkt zu beachten und zu fördern.
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