Ein Zeitvertrag wird von Öffentlichen Auftraggebern häufig geschlossen, um regelmäßig wiederkehrenden Bauunterhaltungsarbeiten erledigen zu lassen. In diesem Rahmenverträgen werden die genannten Arbeiten für eine darin festgesetzte Zeit vergeben. Der Auftragnehmer ist dann verpflichtet, die in diesem Zeitvertrag aufgeführten Arbeiten auf Abruf durchzuführen.
Gemäß § 4 Abs. 4 VOB/A wird bei solchen "regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu umgrenzten ist" das Auf- und Abgebotsverfahren angewendet.
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