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Behinderung: Wie ist es mit der Beweislast?

Mandantenfrage:

Wir sind eine mittelständische Bauunternehmung. Zur Zeit haben wir eine größere Baustelle, bei der mangelhafte Vorleistungen (zum Teil fehlende Pläne, nicht rechtzeitig fertiggestellte Arbeiten der Vorunternehmer) immer wieder zu Behinderungen führen, die uns erhebliche Mehrkosten machen. Auch die vereinbarte Ausführungsfrist wird nicht zu halten sein.

Wir haben gehört, dass zwischenzeitlich strenge Anforderungen an die Beweisführung gestellt werden, wenn wir später z.B. Mehrkosten aus Behinderungen geltend machen werden. Ist dies zutreffend? Wir haben einen sogenannten VOB-Vertrag.

Expertenantwort:

Aufgrund des von Ihnen geschilderten kurzen Sachverhalts gehen wir davon aus, dass hier auftraggeberseitig zu vertretende Behinderungen vorliegen, die sowohl Auswirkungen auf die etwa vereinbarten Ausführungsfristen als auch auf die Kosten der Baustelle haben. Neuere Gerichtsentscheidungen machen deutlich, dass der Auftragnehmer, wenn er beispielsweise Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB geltend machen will, verpflichtet ist, darzulegen, wie er den Bauablauf tatsächlich geplant hat und wie der Arbeitskräfteeinsatz hätte erfolgen sollen. Dem sei dann der tatsächliche Bauablauf gegenüberzustellen (so beispielsweise OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2019 – AZ: 22 U140/16). Die Ansprüche des Auftragnehmers aus Behinderung können daran scheitern, dass er dieser Darlegungspflicht nicht genügen kann.

Handlungsempfehlung:

Sie sprechen mit Ihrer Anfrage ein sehr komplexes Thema an, dem wir mit dieser kurzen Stellungnahme nicht genügen können. Um hier eine sachgerechte und befriedigende Auskunft zu geben, ist auch zur Klärung der Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts notwendig.

Sollten größere Schäden und Zeitverzögerungen Folge dieser Behinderungen sein, kann sich auch empfehlen, aus Gründen der Beweissicherung einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinzuzuziehen.

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