Mandantenfrage:
Wir sind ein Ausbauunternehmen .Wir wickeln derzeit einer Baumaßnahme ab, bei der wir mit erheblichen Behinderungen durch Vorgewerke rechnen müssen. Wir wollen den Auftraggeber darüber rechtzeitig informieren.
Bitte teilen Sie uns doch mit, was wir diesbezüglich beachten müssen, insbesondere, was in der Behinderungsanzeige drin stehen muss.
Unsere Expertenantwort:
Das kommt auf Ihren Vertrag an. Sollten Sie mit dem Auftraggeber einen VOB-Vertrag geschlossen und zum Thema „Behinderungen“ keine speziellen Vereinbarungen getroffen haben, so sind Sie nach § 6 Abs. 1 VOB/B verpflichtet, dem Auftraggeber bei auftretenden Behinderungen unverzüglich eine schriftliche Behinderungsanzeige zu schicken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Behinderungsanzeige alle Tatsachen enthalten, aus denen der Auftraggeber die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Der Auftragnehmer muss hierzu insbesondere angeben, ob und wann seine Arbeiten nach dem geplanten Bauablauf ausgeführt werden müssten und nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
Haben Sie mit dem Auftraggeber einen so genannten BGB-Vertrag geschlossen und zum Thema „Behinderungen“ keine speziellen Vereinbarungen getroffen, so darf ich Ihnen empfehlen, sich auch in diesem Fall an die oben genannten Grundsätze zum VOB-Vertrag zu halten, also insbesondere den Auftraggeber unverzüglich und umfassend über die aufgetretenen Behinderungen, dessen Ursachen und Folgen ausführlich zu informieren.
Handlungsempfehlung:
Insbesondere dann, wenn die Behinderung zu maßgeblichen Schäden führen kann, ist eine sorgfältige Dokumentation der Behinderungsfolgen für den Bauablauf dringend geboten. Auch empfiehlt sich, dem Auftraggeber die Leistung nochmals förmlich anzubieten, um damit auch die Voraussetzungen für einen sogenannten Annahmeverzug zu schaffen. Auch empfiehlt es sich, frühzeitig zu erwägen, ob qualifizierter Rechtsrat eingeholt und die Baustelle durch einen Sachverständigen begleitet werden soll.