Haben die Vertragsparteien einen VOB-Vertrag geschlossen ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eventuelle Behinderungen oder Unterbrechungen in der Ausführung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber "offenkundig die Tatsache und deren hindernden Wirkung bekannt waren" (§ 6 Nr. 1 VOB/B).
Zu den Rechtsfolgen eine Behinderung siehe "Behinderung der Arbeiten".
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