Eine Behinderung der Ausführung im Sinne von § 6 VOB/B liegt vor, wenn der vertraglich vorgesehene Bauablauf durch Vorgänge gehemmt oder verzögert wird, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss nicht kannte und auch nicht kennen musste. Bei Behinderungen gehen die Bauarbeiten langsamer vor sich als geplant, ohne dass es jedoch zu einer Unterbrechung der Arbeiten (siehe dort) kommt. Eine Behinderung kann auch dann angenommen werden, wenn zwar der geplante Baufortschritt eingehalten wird, durch die Art und Weise der eingetretenen Behinderungen jedoch ein Mehraufwand notwendig wird. (Beispiel: Der Sanitärinstallateur wird durch gleichzeitig durchgeführte Sandstrahlarbeiten behindert, sodass er die geringere Arbeitsleistung durch Überstunden am Abend wettmachen muss).
Bei Behinderungen aus der Sphäre des Auftraggebers stehen dem Auftraggeber nach § 6 Nr. 2 VOB/B Ansprüche auf Verlängerung der Ausführungsfrist zu. Weiterhin komme Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers in Betracht, wenn der Auftraggeber die Behinderung zu vertreten hat. Gleiches gilt wenn der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät (§ 642 BGB).
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