Mandantenfrage:
Wir sind ein Ingenieurbüro, das vornehmlich für öffentliche Auftraggeber arbeitet. Wir haben Kenntnis von dem Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019, wonach die HOAI gegen Europarecht verstößt und somit unwirksam ist. Wirkt sich dies auch auf bestehende Verträge aus? Wir hätten hier einen Fall, bei dem wir wohl unter den HOAI-Mindestsätzen geblieben sind. Wie ist bei künftigen Verträgen (auch bei öffentlichen Aufträgen) zu verfahren?
Expertenantwort:
Das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat hat am 5. August 2019 einen Erlass zur Anwendung der HOAI aufgrund des EuGH-Urteils herausgegeben. In diesem Erlass weist das Bundesministerium ausdrücklich darauf hin, dass sich das Urteil allein auf die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze bezieht und nicht etwa die HOAI insgesamt als europarechtswidrig bewertet. Es gibt weiterhin den Hinweis, dass bestehende Verträge, die vor der Urteilsverkündung geschlossen wurden, weiterhin als wirksam anzusehen sind, auch soweit bei der Vergabe und dem Vertragsschluss von der verbindlichen Geltung der Mindest-und Höchsthonorarsätze der HOAI ausgegangen wurde.
Allein die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI führt somit nicht dazu, dass der von Ihnen abgeschlossene Vertrag ganz oder in Teilen unwirksam wäre.
Handlungsempfehlung:
Ihre 2. Frage zur Auswirkung des EuGH-Urteils auf zukünftige (private und öffentliche) Aufträge kann im Rahmen einer hier gewünschten kurzen Stellungnahme nicht abschließend beantwortet werden. Hierzu empfehlen wir, ausführlichen qualifizierten Rechtsrat einzuholen.