Mandantenfrage:
Wir betreiben ein mittleres Bauunternehmen in Süddeutschland und erweitern derzeit unsere Lagerkapazitäten durch den Neubau einer Lagerhalle auf unserem Firmengelände. Der Hallenbauer stellt sich leider als nicht leistungsfähig heraus. Er ist immer noch nicht fertig und an seinen Leistungen bestehen zahlreiche Mängel. Wir haben damals die VOB/B vereinbart und wollen den Hallenbauer jetzt vor Vertragsende kündigen. Wir hätten auch bereits einen neuen Unternehmer, der die restlichen Leistungen fertigstellen könnte. Können wir das so machen? Was müssen wir beachten?
Expertenantwort:
Die VOB/B sieht in den § 4 Abs. 7 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 die Möglichkeit vor, den Vertrag bei Vorliegen von Mängeln zu kündigen, wenn der Auftragnehmer die Mängel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt und der Auftraggeber die Kündigung angedroht hat. Mit Urteil vom 19.01.2023 (Az. VII ZR 34/20) hat der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings geurteilt, dass diese Regelung in der VOB/B unter bestimmten Umständen unwirksam ist. Eine (nur) hierauf gestützte Kündigung wäre danach im Zweifel unwirksam und brächte erhebliche finanzielle Nachteile für Sie als Auftraggeber mit sich.
Die Regelungen der VOB/B stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die im Streitfall einer Inhaltskontrolle unterzogen werden können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie die VOB/B nicht ohne Änderungen, mithin nicht „als Ganzes“, vereinbart haben, weil Sie inhaltlich hiervon abgewichen sind. Das gilt es in Ihrem Fall zu prüfen.
Der BGH hält die Regelung des § 4 Abs. 7 VOB/B dann für unwirksam, weil sie auch bei ganz geringfügigen und unbedeutenden Vertragswidrigkeiten oder Mängeln die Kündigung aus wichtigem Grund eröffne. Nach dem Wortlaut der Regelung komme es nur darauf an, dass eine mangelhafte oder vertragswidrige Leistung in der Ausführungsphase aufgetreten ist, die der Auftragnehmer trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung nicht beseitigt hat.
Handlungsempfehlung:
Bitte lassen Sie sich baurechtlich beraten. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob eine Beendigung der Zusammenarbeit möglicherweise auf andere (wichtige) Gründe gestützt werden kann. Weil bei einer Kündigung meist schnell gehandelt werden muss, sollten Sie das Thema zügig angehen.