Mandantenfrage:
Wir sind eine mittelständische Bauunternehmung. Im Rahmen eines VOB-Einheitspreisvertrags kam es in einzelnen Positionen zu erheblichen Mengenmehrungen, teilweise von über 10 %. Wir haben unsere Schlussrechnung an den Auftraggeber vor einiger Zeit gestellt und dabei auch in den Positionen mit erheblichen Mehrmengen die vereinbarten Einheitspreise eingesetzt.
Der Auftraggeber bzw. sein Architekt hat uns die Schlussrechnung zurückgeschickt und dabei einzelne Kürzungen vorgenommen, nicht aber bei den „Mehrmengenpositionen“. Nun will der Auftraggeber unsere Schlussrechnung nochmals prüfen.
Ist er hierzu noch berechtigt? Er hat ja schließlich die Rechnung schon durch seinen Architekten ausführlich prüfen lassen. Bezahlt hat er allerdings noch nicht.
Expertenantwort:
Der Auftraggeber gibt durch Übersendung der geprüften Schlussrechnung kein kausales Schuldanerkenntnis ab. Auch aus der Tatsache, dass der Auftraggeber bei einzelnen Positionen Kürzungen vorgenommen hat, kann nicht hergeleitet werden, dass er damit die anderen Positionen voll anerkannt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014 – 23 U 33/14).
Grundsätzlich hat somit der Auftraggeber mit seiner Auffassung recht, wenn er behauptet berechtigt zu sein, Ihre Rechnung nun nochmals prüfen zu können..
Handlungsempfehlung:
Bitte beachten Sie, dass nach der zitierten Rechtsprechung der Auftraggeber einen Anspruch auf Preisanpassung wegen einer Mengenüberschreitung bei Positionen des Einheitspreisvertrags nur bis zur Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers geltend machen kann. Gleich er also Ihre Schlussrechnung aus, ohne zu den genannten Positionen eine Preisanpassung zu verlangen, so ist sein Änderungsrecht verwirkt. Mit einem Änderungsverlangen für die Zukunft ist er damit ausgeschlossen.