Das Bundeskabinett hat am 18.02.2009 den „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ beschlossen. Das Änderungsgesetz betrifft die Generalunternehmerhaftung für die Verpflichtung des Nachunternehmers zur Abführung von Sozialabgaben. Der Bundesrat hat am 03.04.2009 hierzu Stellung genommen. Der Gesetzentwurf wird derzeit im Bundestag verhandelt.
Ein Bauunternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet wie ein selbstschuldnerischer Bürge dafür, dass dieser Unternehmer seine Pflicht zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer an die Einzugsstelle erfüllt (§ 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV).
Die Generalunternehmerhaftung besteht nach derzeit geltendem Recht für Bauvorhaben ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von € 500.000,00 (§ 28e Abs. 3d Satz 1 SGB IV a.F.). Nach der Neuregelung im Gesetzentwurf wird die Untergrenze auf € 275.000,00 abgesenkt (§ 28e Abs. 3d Satz 1 SGB IV n.F.).
Die Haftung entfällt, wenn der Generalunternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt (§ 28e Abs. 3b SGB IV). Der Nachweis erfolgt bislang üblicherweise dadurch, dass der Generalunternehmer sich vom Nachunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstelle vorlegen lässt und diese zu seiner Entlastung verwendet.
Nach der Neuregelung im Gesetzentwurf ist ein Verschulden des Generalunternehmers ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers durch eine diesen betreffende „Präqualifikation“ nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 8 VOB/A 2006 erfüllt (§ 28e Abs. 3b SGB IV n.F.).
Bei der „Präqualifikation“ handelt es sich um eine vorverlagerte Eignungsprüfung, bei der potentielle Auftragnehmer unabhängig von einer konkreten Ausschreibung ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit auf der Basis der in § 8 VOB/A 2006 definierten Anforderungen und ggf. zusätzlicher Kriterien vorab nachweisen. Die Durchführung der Präqualifikation von Bauunternehmen erfolgt nach der „Leitlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens“ vom 25.04.2005 in der Fassung vom 14.09.2007.
Die Präqualifizierung wird von Präqualifizierungsstellen – d.h. von unabhängigen privaten Unternehmen, die vom „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ beauftragt und überwacht werden – durchgeführt. Das betreffende Bauunternehmen wird, wenn es das Präqualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, in die vom „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ bundesweit einheitliche und im Internet unter „www.pq-verein.de“ abrufbare Liste präqualifizierter Unternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) aufgenommen und kann sich in nachfolgenden Vergabeverfahren zum Nachweis seiner Eignung hierauf berufen.
Die ursprünglich für den Eignungsnachweis in öffentlichen Vergabeverfahren entwickelte Präqualifikation wird durch die geplante Gesetzesänderung auch für den Entlastungsnachweis des Generalunternehmers nutzbar gemacht.
Der Generalunternehmer kann den Nachweis anstelle der Präqualifikation auch weiterhin durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen (§ 28e Abs. 3f Satz 1 SGB IV n.F.).
Das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ist für den 01.10.2009 geplant. Die Neuregelungen finden nur auf Generalunternehmerverträge Anwendung, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Wenn der Generalunternehmer mit der Erbringung der Bauleistungen vor dem 01.10.2009 beauftragt wurde, finden die bisherigen Regelungen weiter Anwendung (§ 116a SGB IV n.F.).