– als vorbereitender Bauleitplan
Der Flächennutzungsplan, der auch oft als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet wird, stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde dar und ist das Ergebnis eines sowohl fachlichen als auch politischen Planungsprozesses.
Als vorbereitender Bauleitplan entfaltet er keine direkte Rechtskraft für den Bürger. Er gibt den Behörden verbindliche Hinweise für die Entscheidung über Genehmigungen von Vorhaben oder für den Inhalt des Bebauungsplans.
Der Flächennutzungsplan muss von der übergeordneten Verwaltungsbehörde genehmigt werden und ist für die Entwicklung nachgeordneter Planwerke
bindend. Regelungen zum Flächennutzungsplan finden sich in §§ 5 ff. BauGB.
– Entwicklungsgebot
Das Entwicklungsgebot besagt, dass ein Bebauungsplan grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB. Dies soll gewährleisten, dass die Gemeinden ihre Bebauungspläne auf langfristiger Zielsetzung ausrichten. Die Gemeinde muss dem Flächennutzungsplan nicht starr folgen, da bereits der Wortlaut lediglich ein „entwickeln“ fordert. Sie ist demnach nicht übermäßig in ihrer Flexibilität eingeschränkt.
– Erläuterungsbericht
Die Bezeichnung Erläuterungsbericht wird nicht mehr verwendet, sondern die Bezeichnung Begründung. Die Begründung, früher Erläuterungsbericht beinhaltet die Gründe und die Darlegung dieser für die gewählte Darstellung im Flächennutzungsplan.
Der Flächennutzungsplan bedarf gem. § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Dies ist in der Regel die Bezirks- oder Landesverwaltung.
– Inhalt des –
Inhalt des Flächennutzungsplans ist die Ausweisung einzelner Flächen und der ihr zugedachten Nutzungsarten. Grundsätzlich fällt ein Flächennutzungsplan weniger detailliert aus, als ein Bebauungsplan, da hier lediglich die generelle Nutzung festgelegt werden soll. Auch ist ein Flächennutzungsplan nicht flächenscharf, es werden also weder Flurstücksgrenzen noch-nummern angebeben.
– Parallelverfahren
Das Parallelverfahren ist in § 8 Abs. 3 BauGB definiert und regelt den Fall, dass mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden kann. Die Intention des Gesetzgebers für das Parallelverfahren war, dass sich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Änderungsbedarf des Flächennutzungsplans ergeben könnte. Damit ist eine inhaltliche Abstimmung zwischen den beiden Plänen möglich.
– Planungspflicht beim –
Grundsätzlich besteht gem. § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB keine Verpflichtung der Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen. Jedoch kann aus dem in § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB festgesetzten Prinzip der Erforderlichkeit aufgrund ganz besonderer städtebaulichen Situationen eine Verpflichtung der Gemeinde auf Aufstellung eines Bebauungsplans verdichten, der gegebenenfalls sogar kommunalaufsichtlich durchgesetzt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen.
– Rechtsnatur
Der Flächennutzungsplan ist weder Rechtsnorm (Satzung) noch Verwaltungsakt. Es kommt ihm keine allgemeine rechtsverbindliche Wirkung zu. Er wird meist als eine hoheitliche Willensäußerung eigener Art umschrieben. Das heißt jedoch nicht, dass vom Flächennutzungsplan keine rechtlichen Wirkungen ausgehen, wie sich aus dem Entwicklungsgebot und der Anpassungspflicht, die ebenfalls im BauGB geregelt sind, ergibt.
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