§ 626 BGB regelt das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung einheitlich für alle Arbeitsverhältnisse. Nach dieser Vorschrift kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Für die außerordentliche Kündigung besteht nach § 623 BGB ein Schriftformerfordernis.
Mit Ausnahme von Berufsausbildungsverhältnissen ist die Angabe eines Kündigungsgrundes, also die Begründung der außerordentlichen Kündigung, nicht erforderlich. Lediglich auf Verlangen der anderen Partei ist gemäß § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Nach § 626 Abs. 2 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist dabei die Kenntnis des Kündigungsberechtigten.
Für die außerordentliche Kündigung ist ein wichtiger Grund erforderlich, wobei es keine absoluten Kündigungsgründe gibt. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn objektive Tatsachen das Arbeitsverhältnis schwerwiegend belasten, wie z. B. bei Vertragsverletzungen im Leistungsbereich, im betrieblichen Bereich, im Vertrauensbereich und im Unternehmensbereich. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung im Allgemeinen eine Abmahnung notwendig. Hiervon kann allenfalls bei Störungen im Vertrauensbereich abgewichen werden, da einmal zerstörtes Vertrauen durch die Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann.
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