Die Anwendung dieses Vertragstyps ist in § 5 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A geregelt:
“Bauleistungen größeren Umfangs dürfen ausnahmsweise nach Selbstkosten vergeben werden, wenn sie vor der Vergabe nicht eindeutig und so erschöpfend bestimmt werden können, dass eine einwandfreie Preisermittlung möglich ist “.
Dabei werden bei der Vergabe für alle zu erbringenden Leistungen (Löhne, Stoffe, Gerätevorhaltung, Gemeinkosten usw.) sowie für den Gewinn die Preise vereinbart.
Dieser Vertragstyp ist nur in Ausnahmefällen einzusetzen. Auch sieht der § 5 Nr. 3 Absatz 3 VOB/A vor, dass dieser Vertrag in einen Leistungsvertrag abzuändern ist, wenn “während der Bauausführung eine einwandfreie Preisermittlung möglich“ wird.
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