Der Begriff Verpflichtungserklärung wird in zwei Vorschriften verwendet:
1. Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz
Das Verpflichtungsgesetz ermöglicht einem öffentlichen Auftraggeber beispielsweise Architekten und Ingenieure zu verpflichten. Ist das geschehen, gelten für sie bei der Ausführung des Auftrags die gleichen strafrechtlichen Bestimmungen, wie für die Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers. Das sind insbesondere die Vorschriften über die Vorteilsannahme und -gewährung und die Bestechung und Bestechlichkeit, §§ 331 ff StGB.
2. Verpflichtungserklärung VOB/A, VOL/A und VOF
– siehe Vergaberecht
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