Wurde ein Mangel an einem Bauwerk sowohl durch den Architekten als auch durch den Unternehmer verursacht, hat der Bauherr die Möglichkeit, entweder den Architekten oder den Unternehmer auf den vollen Schaden in Anspruch zu nehmen. Es ist dann Sache der in Anspruch genommenen Partei, im Rahmen des sogenannten Gesamtschuldnerausgleichs bei dem anderen Mitverursacher Rückgriff zu nehmen, wobei sich hier die Haftungsquote zwischen den Beteiligten nach dem Grad der jeweiligen Verantwortlichkeit für den Schaden richtet.
Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes – der Spitzenverband der mittelständische Bauwirtschaft – teilt mit, dass Bestrebungen im Gange sein, diesen Gesamtschuldnerausgleich per Gesetz abzuschaffen. Dies werde vornehmlich mit der Tatsache begründet, dass der Bauherr in der Regel in solchen Fällen den Architekten „zur Kasse bittet“, weil dieser im Gegensatz zum Bauunternehmer über eine Haftpflichtversicherung verfügt.
Gerade bei großen Schäden sei es dem Architekten häufig nicht mehr möglich, bei dem mithaftenden Unternehmer Rückgriff zu nehmen, weil dieser in solchen Fällen oft Insolvenz anmelden.