Die Corona-Krise hat auch maßgebliche Auswirkungen auf die Abwicklung von Baumaßnahmen, die hierdurch unterbrochen oder verzögert werden können. Das Bundesbauministerium hat hierzu am 23. März 2020 –AZ: 70406 /21/1 – einen Erlass herausgegeben und dabei die 2 wichtigsten Fragen behandelt:
1. Verlängerung der Bauzeit
1. Die Durchführung der Baumaßnahme verzögert sich. Beruft sich hier der Unternehmer auf „höhere Gewalt“, kann dies zu einer entsprechenden Verlängerung der Bauzeit führen. Allerdings muss der Unternehmer die Gründe für höhere Gewalt auch darlegen, wobei man hierunter „ein unvorhersehbares, von außen einwirkendes Ereignis versteht, das auch durch äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt wirtschaftlich vertretbar nicht abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit hinzunehmen ist.“
Beispiele:
- Ein Großteil der Beschäftigten wird von der Behörde unter Quarantäne gestellt und es findet sich kein angemessener Ersatz.
- Mitarbeiter aus dem Ausland sind aufgrund von Reisebeschränkungen nicht mehr erreichbar.
- Haben die Vertragspartner einen VOB-Vertrag geschlossen, so verlängern sich die Ausführungsfristen bei Vorliegen „höherer Gewalt“ um die Dauer der Behinderung zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten.
2. Behinderungsmehrkosten
Bauzeitliche Verzögerungen führen in der Regel auch zu höheren Kosten. Nach Meinung des Bundesbauministeriums ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht berechtigt, hieraus folgende Mehrkosten vom Auftraggeber zu verlangen. Dies deshalb, weil der Auftraggeber weder an der Behinderung schuld ist noch in sogenannten Annahmeverzug gerät, weil bei „höherer Gewalt“ eine Verzugslage natürlich ausscheidet.
Allerdings können Ansprüche des Unternehmers aus dieser Sache dann entstehen, wenn der Fall einer Vertragsänderung vorliegt.
Beispiel: Weil die Baustelle durch die Corona-Krise gestört wird, ordnet der Auftraggeber an, die Baumaßnahme abzubrechen und diese erst zum Beispiel im kommenden Herbst fortzusetzen.
Hier wird die Baustelle nicht nur um die Dauer der Behinderung verzögert, sondern die Bauzeit wird völlig neue bestimmt. Hier ist unseres Erachtens von einer Vertragsänderung auszugehen, so dass sich – bei einem VOB-Vertrag – die hieraus ergebenden Kostenfolgen nach § 2 Abs. 5 VOB/B richten, so dass der Auftragnehmer einen „neuen Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten“ verlangen kann (siehe hierzu auch das neue Urteil des KG vom 22.06.2018 – AZ 7U 111/19 –)
Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, München