§ 648a BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller nach Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.
Er hat aber keinen Anspruch auf die volle Restvergütung, wenn der Auftraggeber die Sicherheit nicht beibringt, die Leistung aber mangelhaft ist.
Eine ausführlichere Darstellung dieses wichtigen Urteils des BGH finden Sie im Baurechts-Report 01/05.