Eine Frist zur Mängelbeseitigung ist dann noch angemessen, wenn sie ausreicht, die Mängel unter größten Anstrengungen des Unternehmers zu beseitigen.
Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten „angemessenen Frist“ nicht nach, kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen (§§ 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B, 637 Abs. 1 BGB).
Mit Urteil vom 23.02.2006 – Az.: VII ZR 84/05 – hat der BGH hierzu festgestellt, dass eine Frist noch angemessen ist, wenn während ihrer Dauer die Mängel unter größten Anstrengungen des Unternehmers beseitigt werden können. Denn sie hat nicht den Zweck, den Auftragnehmer „in die Lage zu versetzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten, sondern sie soll ihm nur noch eine letzte Gelegenheit geben“, die Mängelbeseitigung zu vollenden. Das einschlägige Urteil hierzu finden Sie im Baurechts-Report 5/2006, S. 17.