Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 632a BGB vorliegen, haben die Vertragspartner eines BGB – Vertrages eine Vereinbarung über eine Anschlagszahlung getroffen, wenn der Auftragnehmer eine a-conto-Zahlung anfordert und der Auftraggeber hierauf Zahlung leistet.
Eine ausführlichere Darstellung dieses wichtigen Urteils finden Sie im Baurechts-Report 11/04 auf Seite 2.