Bei Mengenmehrungen i. S. von § 2 Nr. 3 VOB/B ist der vom Vertragspreis hergeleitete Preis für die Mehrmenge ausnahmsweise nichtig, wenn die geforderte Vergütung gegen die guten Sitten verstößt (Wucher). Das setzt allerdings voraus, dass der Forderung ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben zugrunde liegt.
Dieses wichtige Urteil wird im Baurechts-Report 1/09 ausführlich besprochen.