Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist.
Es findet dann die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.
Eine ausführlichere Darstellung dieses wichtigen Urteils des BGH finden Sie im Baurechts-Report 12/04.