Enthält ein als Abnahmeprotokoll bezeichnetes Schriftstück die Formulierung, dass der Auftraggeber die Abnahme erklärt, wenn die aufgelisteten Mängel bis zu einem bestimmten Zeitraum beseitigt sind, stellt dies keine Abnahmeerklärung dar.
Näheres hierzu entnehmen Sie dem Baurechts-Report 7/05, in dem ein entsprechendes Urteil des OLG Saarbrücken besprochen wird.