Das „Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen“ vom 1. Januar 2009 verpflichtet den Empfänger von Baugeld dieses nur an solche Personen auszuzahlen, die an der Herstellung des Baus beteiligt sind. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist grundsätzlich unstatthaft und im Einzelfall sogar strafbar.
Ein Bauunternehmer hatte gegen dieses Gesetz Verfassungsbeschwerde erhoben. Durch diese strenge Verwendungspflicht des Baugeldes sei er in seiner Berufsfreiheit unzulässig eingeschränkt. Die Strafvorschrift in § 2 BauFordSiG verstoße darüber hinaus gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) und gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 11 AEMR, Art. 6 EMRK.
Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts ist der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt,da er durch das Ziel des Bauforderungssicherungsgesetzes und seiner Novellierung, nämlich Bauhandwerker und andere Baubeteiligte vor Forderungsausfällen zu schützen, legitimiert ist.Zwar werde der Empfänger des Baugeldes durch die Baugeldverwendungspflicht erheblich in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beeinträchtigt, da er das Baugeld nicht dazu benutzen darf, ältere Forderungen aus anderen Baumaßnahmen zu begleichen; weil er jedoch nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes in Höhe seiner eigenen Leistungen ein Zugriffsrecht auf dieses Baugeld habe, sei diese Beschränkung der Liquidität verhältnismäßig.
Vertiefte Informationen zu diesem Beschluss vom 27.1.2011 -BvB 3222/09 – können der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 19/2011 vom 3.3.2011 entnommen werden.