Das seit dem 13. Juli 2014 gültige „Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie bestimmt unter anderem, dass der Unternehmer vor Abschluss eines Vertrags mit einem „Verbraucher“ über dessen 14-tätiges Widerrufsrecht zu belehren hat, wenn es sich nicht um einen Neubau oder einen neubauähnliche Baumaßnahmen handelt und wenn der Vertrag nicht innerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wurde. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht weiterhin nicht, wenn er den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten auszuführen.
Ist in den sonstigen Fällen vom Unternehmer eine Widerrufsbelehrung vorzunehmen und unterbleibt diese, so entfällt ein Anspruch des Werkunternehmers auf Zahlung des Werklohns. Dies ergibt sich aus den Leitlinien zur Anwendung der einschlägigen EU-Richtlinie, welche die Europäische Kommission herausgegeben hat.
Dort heißt es zur Auslegung des Art. 14 der Verbraucherrechterichtlinie (Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall),dass der Verbraucher keinerlei Kosten zu tragen hat, d.h., dass der Verbraucher entweder berechtigt ist, eine bereits geleistete Zahlung zurückzufordern oder aber gar nicht erst zahlen muss, falls der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat oder der Verbraucher nicht ausdrücklich den Beginn der Werkleistung während der noch laufenden Widerrufsfrist gefordert hat. Weil die Widerrufsfrist bei Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf zwölf Monate und 14 Tage verlängert wird, besteht somit für den Unternehmer das Risiko, dem Verbraucher eine hochwertige Leistung kostenlos zu erbringen.