Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung „ verabschiedet, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.
Im Baurecht-Forum wird hierzu eine kleine Artikelserie veröffentlicht, die über die für die Baupraxis wichtigsten Änderungen informieren wird.
Die wichtigsten Neuerungen zum Verbrauchervertrag
1. Definition
Nach § 650i BGB Abs. 1 sind Verbraucherverträge „Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird“.
Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB definiert.
Durch die Beschränkung auf „Neubauten und erhebliche Umbaumaßnahmen“ sind die üblichen Bauunterhaltungs- und Sanierungsleistungen von den nachstehenden Sonderregelungen ausgenommen.
So gelten insbesondere unterschiedliche Informationspflichten. Während die Informationspflichten für Verbraucher bei neuen Gebäuden und erheblichen Umbaumaßnahmen in § 650j BGB geregelt sind, (Art. 249 § 1 und 2 EGBGB), gelten im zweiten Fall die Informationspflichten nach § 312a BGB.
Der Verbrauchervertrag muss entsprechend § 126b in „Textform“ abgefasst sein. Ohne Beachtung dieser Form ist der Vertrag nichtig (§ 125 BGB)
2. Inhalt des Vertrags
Die maßgebliche Bestimmung ist insoweit der § 650k BGB. Zu beachten ist insbesondere, dass dieser Paragraph in Abs. 2 eine Unklarheitenregel zulasten des die Baubeschreibung fertigenden Unternehmers beinhaltet. Diese lautet:
„Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung gehen zu dessen Lasten“. Diese im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Regelung wurde zum Schutz der Verbraucher auf alle – also auch auf individuelle – Vertragsregelungen erweitert.
Wichtig ist auch Abs. 3, wonach der Bauvertrag „verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten. Enthält der Vertrag diese Angaben nicht, werden die vorvertraglich in der Baubeschreibung übermittelten Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder zur Dauer der Bauausführung Inhalt des Vertrags“.
3. Widerrufsrecht
Dem Verbraucher steht nun für Verbraucherverträge ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, „es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet“. Nach der bisherigen Rechtslage galt diese Regelung bisher nicht für Verbraucherbauverträge.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Bauverträge über nicht erhebliche Umbaumaßnahmen (zum Beispiel Wintergärten, kleine Anbauten, Instandhaltungsarbeiten) von diesem Recht auf Widerruf nicht erfasst werden. Sofern jedoch diese Verträge außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers oder im Fernabsatz mit Verbrauchern geschlossen werden, besteht ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB.