Im Gegensatz zum so genannten VOB-Vertrag (§ 15 VOB/B) kennt das BGB keine speziellen Regelungen dazu, wie Stundenlohnarbeiten abzurechnen sind. Der Bundesgerichtshof hat hierzu nun mit
Beschluss vom 05.01.2017 – AZ: VII ZR 184/14 – folgendes ausgeführt:
Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Auftragnehmer für die Vertragsleistung aufgewendet hat.
Der Auftragnehmer muss also nicht darstellen, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind. Es bedarf auch nicht der Vorlage von Stundennachweisen oder sonstigen Belegen zum Umfang der erbrachten Tätigkeiten.
Dieses wichtige Urteil wird in Kürze ausführlich im „Baurechts-Report“, erschienen im VOB-Verlag Vögel OHG, besprochen.