Die Abnahme löst eine Reihe von wichtigen Rechtsfolgen zu Gunsten des Auftragnehmers aus. In der Baupraxis neigen daher einzelne Auftraggeber dazu, den Abnahmezeitpunkt (und damit unter anderem den Beginn der Gewährleistungsfrist) möglichst weit hinauszuschieben.
Für Verträge, die nach dem 29. Juli 2014 geschlossen wurden, ist dies auch dann nicht mehr ohne weiteres möglich, wenn die Vertragsparteien hierüber eine „individuelle“ Vereinbarung schließen. Nach § 271a Abs. 3 BGB ist nun eine Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen seit Fertigstellung nur dann wirksam, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, „dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Auftragnehmer nicht grob unbillig ist“. Beinhaltet also der Vertrag für ein einzelnes Gewerk beispielsweise folgende Klausel:
„Die Abnahme erfolgt mit Gesamtfertigstellung der Baumaßnahme“
und ist der Zeitpunkt der Gesamtfertigstellung für den einzelnen Auftragnehmer nicht bestimmbar, ist die genannte Klausel auch „individuell“ unwirksam.
Wurde die genannte Klausel im Rahmen so genannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen verwendet, gilt anstelle der Frist von 30 Tagen eine solche von 15 Tagen (§ 308 Nr.1b BGB).