Tritt eine Verzugslage des Auftraggebers ein, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann (§§ 288 BGB; 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B). Gemäß § 288 Abs. 1 beträgt dabei der Zinssatz “für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“. Dieser wurde zum 1.7.2009 auf 0,12 % gesenkt.
Somit beträgt der neue Verzugszinssatz seit dem 1. Juli 2009 5,12 %. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr (bei Geschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist) gilt ein Verzugszinssatz von 8,12 %, also 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Sofern die Vertragsparteien die VOB Fassung 2000 oder eine frühere Fassung der VOB/B vereinbart haben, wird nicht der Basiszinssatz sondern der so genannte SRF-Satz für die Berechnung des Verzugszinses zu Grunde gelegt.