In jüngster Zeit hat sich in der BGH mehrfach mit der Schwarzarbeit und ihren Folgen beschäftigt. Insbesondere in der Entscheidung vom 01.08.2013 (Baurechtsreport 9/2013) stellte der BGH hierzu fest, dass der Auftraggeber bei einer so genannten „ohne-Rechnung-Abrede“ keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen kann. Umgekehrt hat der Auftragnehmer für die erbrachte Schwarzarbeit keinen Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber.
In einem neuen Urteil vom 11. Juni 2015 hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob der Auftraggeber einer Schwarzarbeit den bereits gezahlten Werklohn vom Auftragnehmer zurückverlangen kann, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Der BGH hat diese Frage verneint. Im nächsten Baurechts-Report 7/2015 wird dieses Urteil – das derzeit nur als Pressemitteilung vorliegt – ausführlich behandelt.