Nach unserem BGB verjähren die Vergütungsansprüche des Unternehmers in drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem die Rechnung fällig geworden ist (§§ 199 Abs. 1,195 BGB).
In einem nun vom BGH am 6. Dezember 2012; Baurechts-Report 2013, S.1) entschiedenen Fall hatte ein Auftraggeber in seinen Vorbemerkungen zum Bauvertrag diese Frist auf 2 Jahre verkürzt. Der BGH hat dies in der genannten Entscheidung für unzulässig und die fragliche Klausel für unwirksam erklärt. Wörtlich führte er aus:
„Die Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, denn sie verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 195 BGB und es sind keine Interessen des Auftraggebers erkennbar, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten“.
Die Unwirksamkeit dieser Klausel hat zur Folge, dass an ihre Stelle die gesetzliche Regelung tritt (§ 306 Abs. 2 BGB), sodass die Verjährung hier nach drei Jahren eintritt.