Derzeit wird im Deutschen Bundestag der „Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ diskutiert.
Die für die Bauhandwerker wohl wichtigste geplante Änderung ist die Neuregelung der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Derzeit kann der Bauunternehmer bei mangelhaften Baumaterialien die Aus- und Einbaukosten nicht vom Lieferanten ersetzt verlangen, sofern diesen kein „Verschulden“ trifft. Der Lieferant hat hier lediglich für die Ersatzlieferung des neuen Materials aufzukommen. Der Bauunternehmer bleibt in der Praxis auf den Aus- und Einbaukosten sitzen, zumal ein Rückgriff auf den eigentlichen Verursacher des Mangels – den Hersteller – aufgrund fehlender direkter Vertragsbeziehung nicht in Betracht kommt.
Der Gesetzgeber will dies auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr zu Gunsten des Handwerks ändern, den Lieferanten und Vertragspartner des Handwerkers also verpflichten, auch für die häufig sehr hohen Kosten für den Aus- und Einbau des mangelhaften Materials aufzukommen.
Dieser Teil der Reform wird von den Verbänden der Bauwirtschaft ausdrücklich begrüßt. Allerdings wird dort die Gefahr gesehen, dass in Zukunft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der – in der Regel marktstärkeren – Lieferanten und Hersteller diese Neuregelung wieder ausgeschlossen wird. Die Bauverbände verlangen daher von den politischen Entscheidungsträgern, „die Haftung für die Aus- und Einbaukosten im unternehmerischen Geschäftsverkehr so auszugestalten, dass sie nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden können.“