Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen einer strengen Wirksamkeitsprüfung und sind nur gültig, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen benachteiligen. Der BGH hat hierzu nun mit Urteil vom 1.10.2014 – AZ VII ZR 164/12 – eine wichtige Entscheidung zu einer seines Erachtens unzulässigen Bürgschaftsklausel getroffen mit folgendem Leitsatz: „In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 7% der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam“.
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