Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH kommt es für die Wahrung einer Zahlungsfrist nicht auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Vertragspartner sondern darauf an, dass der Scheck vor Fristablauf der Post zur Versendung übergeben wird oder bei Banküberweisung der Überweisungsauftrag innerhalb der vereinbarten Skontofrist an die Bank erteilt wird. Nicht entscheidend ist, wann der Zahlungsempfänger tatsächlich über das Geld verfügen kann.
Dieser Ansicht ist nun das OLG Jena – AZ: 2 U 1000/10; Baurechts- Report 2011, 45 entgegengetreten. Hierbei beruft sich das OLG auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.4.2008. Danach gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn die Wertstellung des Betrags auf dem Empfängerkonto erfolgt ist. Geschieht dies nicht innerhalb der Skontofrist, hat der Zahlende auch keinen Anspruch auf Skonto.
Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist für deutsche Gerichte bindend.