Viele Bauvertragsklauseln sind nichtig, weil sie zu Gunsten des Verfassers grob einseitig formuliert sind. Besonders streng ist dabei die Rechtsprechung bei Klauseln zur sogenannten Sicherheitsleistung. Nun hat der BGH mit Urteil vom 26.3.2015 – AZ: VII ZR 92/14 – für unwirksam erklärt:
„Die Bürgschaft ist zurückzugeben, wenn alle unter die Gewährleistungsfrist fallenden Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, frühestens fünf Jahre nach erfolgter förmlicher Abnahme.“
Die Klausel berechtige den Auftraggeber, die ganze Sicherheit behalten zu dürfen, wenn auch nur kleinste Mängel bei Ablauf der Gewährleistungsfrist vorhanden sind. Dies sei grob unbillig.
Eine ausführliche Besprechung dieses Urteils und dessen Folgen für die Praxis finden Sie im Baurechtsreport 5,2015, der beim VOB-Verlag Vögel OHG erscheint. Einen umfassenden Überblick über unwirksame Klauseln bringt das gerade in 12. Auflage erschienene Standardwerk „Unwirksame Bauvertragsklauseln“, das aus dem gleichen Verlag stammt.






