Die gleichzeitige Ausschreibung von Grund- und Alternativpositionen ist unzulässig, wenn bei ordnungsgemäßer Vorbereitung einer Ausschreibung eine Festlegung auf eine der beiden Alternativen möglich und zumutbar ist.
Wird für die Vergabestelle vor Ablauf der Angebotsfrist erkennbar, welche der ausgeschriebenen Alternativen benötigt wird, muss sie alle Bieter hierüber unverzüglich unterrichten. Dies hat das OLG Naumburg, Az: 1 U 99/07 mit Beschluss vom 01. 02. 2008 entschieden.