Bei öffentlichen Aufträgen kann es zu erheblichen Zuschlagsverzögerungen kommen, wenn Mitbieter Einsprüche gegen die geplante Vergabe erheben. In einem Urteil vom 11.05. 2009 (Baurechts-Report 5, 2009, Seite 1) hatte der BGH entschieden, dass der Auftragnehmer nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 5 VOB/B (Vertragsänderung) den Ersatz seiner während der Vertragsabwicklung entstehenden Mehrkosten verlangen kann, wenn sich durch diese verzögerte Vergabe die Ausführungsfristen verschieben.
Mit einem neuen Urteil vom 2 6.04.2018 – AZ: VII ZR 81/17 – hat nun der BGH Ansprüche des Auftragnehmers (Vorhaltekosten für Gerät) für solche Mehrkosten abgewiesen, die ihm durch die verlängerte „Wartezeit“ auf den Zuschlag entstehen. Vor Abschluss des Vertrags handelt der Bieter, der seine Leistung vorhalte, auf eigenes Risiko.