Bei einem VOB-Vertrag hat der Auftraggeber die Möglichkeit, durch eine bloße schriftliche Mängelanzeige für den Neubeginn der Verjährung zu sorgen. Er muss dabei dem Auftraggeber konkret mitteilen, welche Mängel an dessen Bauleistung bestehen § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B)
Nach einem neuen Urteil (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.01.2015 – 2-20 O 229/13 – ibr-online) hat allerdings eine Mängelanzeige nur per E-Mail in der Regel mangels eigenhändiger Unterschrift keine verjährungsverlängernde Wirkung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, es sei denn, es liegt eine qualifizierte elektronische Signatur vor (BGB § 126 Abs. 3, § 126a).
Bitte beachten Sie, dass das Urteil bisher nicht rechtskräftig ist.