Werden Handwerkerleistungen im Stundenlohn erbracht, so findet sich in der Rechnung sehr häufig eine Position „Fahrtkosten“, die der Handwerker entweder in Form einer Pauschale oder mit konkreten Zeitangaben abrechnet. Die Auftraggeberseite wendet sich nicht selten gegen diesen Kostenansatz, weil sie der Meinung ist, dass dieser Aufwand doch sowieso schon vom Handwerker auf den Stundenlohn aufgeschlagen sei, wenn dieser beispielsweise für die Stunde seines Mitarbeiters 40 € abrechnet.
In einem neuen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28..2.2012 – AZ: 23 U 59/11 wurden hierzu nun einige grundsätzliche Aussagen gemacht:
Es entspreche der allgemeinen Üblichkeit, dass der Handwerker seine Fahrkosten gesondert abrechnen könne, wenn er Werkleistungen ausführe, für die er nur wenige Stunden benötige. Haben die Vertragsparteien allerdings einen Stundenlohnvertrag geschlossen, bei dem die Werkleistungen über mehrere Wochen erbracht werden, sei die Berechnung der An-und Abfahrtszeiten nach Stunden nicht üblich.
Hier dürfe der Kunde davon ausgehen, dass die diesbezüglichen Kosten bereits in den Gemeinkostenzuschlag des vereinbarten Stundensatzes eingerechnet worden sei. Diese Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf entspricht wohl der hierzu allgemein vertretenen Meinung.